Nachbarschaftsrecht
Von Waldbesitzern häufig gestellte Fragen betreffen das Nachbarschaftsrecht.
Grenzabstand? Grenzbaum? Überhängende Äste?
Dies ist für Bayern im Gesetz zur Ausführung des Bürgerliches Gesetzbuches (AGBGB) geregelt. Die entsprechenden Paragraphen finden sie hier.
Eine Einigung erzielen sie am besten im Gespräch vor Ort, Streitigkeiten bringen nur Verdruss und Nachteile für beide Seiten. Bei unserer kleinparzellierten Besitzstruktur im Wald ist eine gute nachbarschaftliche Beziehung notwendig, jeder braucht irgendwann einmal den anderen.
Holzeinschlag und Steuerrecht
Viele Waldbesitzer fürchten beim Holzeinschlag eine hohe Steuerlast und lassen sich trotz guter Holzpreise und Durchforstugsdringlichkeit vom Holzeinschlag abhalten. Dass dies häufig unbegründet ist zeigt der Beitrag von Thomas Kölbl vom BBV-Beratungsdienst in Landshut.
Sturmschutzwald
Art. 10 BayWaldG – Schutzwald
(1) Schutzwald ist Wald
1. in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge,2. auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind,3. der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten.
(2) Schutzwald ist ferner Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.
Das Bayerische Waldgesetz unterscheidet 2 Arten von Schutzwald. Einmal einen absoluten Schutzwald wie z.B. Wald an Steilhängen oder auf erosionsgefährdeten Standorten. Dieser Wald dient dazu, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen. Diese Schutzwälder sind kartiert und in Schutzwaldverzeichnissen und –karten festgelegt.
Neben diesem dauerhaften Schutzwald gibt es den bedingten, temporären Schutzwald, dies ist „ ein Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.“ Grundsätzlich ist jeder Wald Sturmschutzwald, der von der Lage und vom Aufbau her andere Wälder, die diesen Schutz brauchen, vor Stürmen aus der Hauptwindrichtung schützt. Dabei ist es unerheblich, ob der benachbarte Wald einem anderen Eigentümer gehört oder nicht. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Wald Sturmschutzwald ist, ist dies auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen.
Bei beiden Schutzwaldkategorien ist der Kahlhieb nach Bayr. Waldgesetz erlaubnispflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis im Schutzwald einen Kahlhieb vornimmt, kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden.
Der Kahlhieb im Sturmschutzwald ist dabei nicht grundsätzlich verboten, er ist zu erlauben, wenn keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Nachbarbestand zu befürchten sind. Es ist also eine Güterabwägung zu treffen zwischen den Belangen der Betroffenen, das heißt zwischen den Nachteilen, die dem einschlagswilligen Sturmschutzwaldbesitzer im Falle einer Versagung entstehen würden (Recht auf Nutzung seines Eigentums) und den Nachteilen, die dem schutzbedürftigen Nachbarn im Falle einer Erlaubnis entstehen könnten (Recht auf Schutz).
Das Bayerische Waldgesetz soll kein „strafendes“ Gesetz, sondern ein „vorbeugendes“ Gesetz sein.
Für den Eigentümer des Sturmschutzwaldes bedeutet dies, er sollte seinen Wald rechtzeitig unter einem Altholzschirm verjüngen, entweder durch Naturverjüngung oder/und Voranbau mittels Pflanzung oder Saat und einen stufigen, ungleichaltrigen Wald anstreben, damit wird ein Kahlhieb von vorneherein vermieden.
Der Eigentümer des schutzbedürftigen Waldes sollte seinen Wald rechtzeitig vom Nachbarbestand „ablösen“ und verselbstständigen und durch frühzeitige Pflege und Durchforstung stabilisieren. Bei der Bestandsverjüngung schafft man durch die entsprechende Baumartenwahl stabile Bestände. Wer z.B. auf labile Böden reine Fichtenbestände pflanzt, kann sich nicht auf den Schutz des Waldgesetzes berufen, er ist dann „selbst schuld.“
Allen Waldbesitzern ist zu raten, die Bestandesstabilität ernst zu nehmen, nicht nur wegen der Sturmschutzproblematik.
Wenn sie sich nicht sicher sind, ob ihr Bestand oder der des Nachbarn Sturmschutzeigenschaft besitzt, reden sie mit ihrem Angrenzer darüber. Wenn sie den Rat des Försters wünschen, holen sie sich ihn ein, am besten mit dem Nachbarn zusammen und besichtigen sie gemeinsam die Situation. Im guten Einvernehmen werden sie sich in vielen Fällen über eine stabilitätsorientierte Nutzung der Bestände einigen können.Wenn sich beide Seiten nicht einigen, können alle Betroffenen die förmliche Feststellung des Sturmschutzwaldes durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten beantragen. Sollte ein Beteiligter mit dem dann erlassenen Bescheid nicht einverstanden sein, kann er Widerspruch einlegen und in die nächste Instanz vor Gericht gehen. Auf keinen Fall sollten vollendete Tatsachen geschaffen werden, denn neben einer Geldbuße nach dem Waldgesetz kann im Schadensfalle der Verursacher auch privatrechtlich belangt und zu Schadensersatz herangezogen werden.
Aber lassen sie es nicht soweit kommen. Wenn sie mit ihrem Nachbarn reden, sich Ratschläge einholen, ihren Wald kahlschlagsfrei bewirtschaften, rechtzeitig durchforsten und auf stabile Mischwälder setzen, ist Sturmschutzwald kein Thema mehr für sie.
Verkehrssicherung an Straßen und Wegen
Instabile Bäume können an Stellen mit Personenverkehr Menschen gefährden und zu Unfällen führen. Verantwortlich für Schäden, die von einem Grundstück ausgehen, ist grundsätzlich der Besitzer. Für Waldbesitzer kann dies ein schwieriges Problem darstellen, da es kaum klare Vorgaben für die Verkehrssicherung gibt und Haftungs- und Schuldfragen im Einzelfall beurteilt werden. Wir stellen hier einige wichtige Grundsätze vor.
Zunächst einmal die guten Nachrichten:
Im Waldbestand (abseits von Wegen u.ä.) gibt es keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren (wie herabfallende Äste, umstürzende Bäume, Totholz, natürliche Steilhänge, Gräben, Wasserlöcher…), denn das Betreten des Waldes erfolgt für jedermann auf eigene Gefahr. Man muss also im Bestand weder kontrollieren noch waldtypische Gefahren beseitigen; mit solchen muss vielmehr jeder Waldbesucher rechnen. Atypische Gefahren, vor denen gewarnt werden muss, wären im Bestand z.B. Erdaushebungen, Abbruchkanten von Steinbrüchen, schlecht sichtbare gespannte Drähte o.ä.
An Waldwegen ist dies zwar ähnlich: der Waldbesitzer muss keine vorbeugenden Kontrollen durchführen und waldtypische Gefahren nicht beseitigen. Waldtypische Gefahren an und auf Waldwegen sind z.B. herumliegende Äste, Fahrspuren, Verkehr von Forstmaschinen, ordnungsgemäße Holz-polter, Geröll, aber auch ggf. herabfallende Äste und umstürzende Bäume.
Allerdings gelten am Weg deutliche Einschränkungen: Erkennt der Waldbesitzer im Fallbereich des Weges (hier: eine Baumlänge) eine konkrete, große Gefahr (z.B. über den Weg hängender morscher oder angeschobener Baum) oder wird auf eine solche hingewiesen, muss er, da er nun davon Kenntnis hat, diese Gefahr beseitigen oder ggf. davor warnen (bis zur Beseitigung). Das gilt auch für ausgewiesene Wanderwege.
Wer sichergehen will, kann weniger gefährliche, aber schadhafte Bäume (z.B. Pilzbefallene, Dürre, Beschädigte) bei Gelegenheit (z.B. beim nächsten Holzeinschlag) mit entfernen.
(Achtung: Holzeinschlag ist keine wald-typische Gefahr, hier sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, auf freien Fallbereich (zweifache Baumlänge) zu achten und Wege im Fallbereich abzusperren, beim Schneiden über den Weg mit Posten!)
Ganz anders ist die Lage an öffentlichen Straßen, Bahnlinien, Wohnbebauung und Erholungseinrichtungen (z.B. Ruhebänke) im und am Wald.
Hier muss mindestens alle 18 Monate (besser jährlich, bei Laubbäumen abwechselnd mit und ohne Laub) auf der Tiefe von einer Baumlänge eine Kontrolle auf Gefährdungen erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Sichtkontrolle vom Boden aus. Wenn dabei Anzeichen zu sehen sind, dass der Baum nicht gesund und standfest sein könnte, muss der Waldbesitzer ihn genauer beurteilen. Bei Risikofaktoren wie Faulstellen, Pilzfrucht-körpern, Rissen, Schiefstand nach Sturm, starkem Kronentotholz, nicht fest verwachsenen Zwieseln u.ä. sollte man die betreffenden Bäume baldmöglichst entfernen. Bei akuter Gefahr (z.B. frisch windangeschobener Baum) muss das umgehend erfolgen! Eine erforderliche Sperrung der Straße muss vorher bei der zuständigen Straßenbaubehörde („verkehrsrechtliche Anordnung“, je nach Straße Gemeinde oder Landratsamt) beantragt werden.
Ist der betreffende Bestand besonders instabil (z.B. wegen bekannter Rotfäule oder Windanfälligkeit), muss ggf. öfter kontrolliert werden; auch nach Schadereignissen (Sturm, Nassschnee) sollte man Wälder an Straßen kontrollieren.
Für den Fall, dass trotz aller Aufmerksamkeit einmal etwas passiert, sollten Sie die Kontrollgänge dokumentieren: am besten für jeden Waldbestand Datum der Kontrolle und Ergebnis festhalten, außerdem das Datum, an dem eine erkannte Gefahr anschließend beseitigt wurde. So kann man im Schadensfall die Durchführung der Kontrollen nachweisen.
Da eine Privathaftpflichtversicherung Schäden, die im Zusammenhang mit Waldbesitz bzw. der Bewirtschaftung von Wald entstehen nicht mit abdeckt, ist es ratsam sich über eine Waldhaftpflicht-versicherung Gedanken zu machen. Die Forstwirtschaftliche Vereinigung Oberpfalz hat mit der Versicherungsstelle Deutscher Wald und der AXA-Versicherung als Ansprech-partner für Waldversicherungen eine interessante Rahmenvereinbarung (RV) abgeschlossen.
Der Kleinprivatwaldbesitzer hat über diese RV nun Zugang zu deutlich günstigeren Konditionen für die Absicherung von bei der Bewirtschaftung auftretenden Haftungsrisiken sowie Sturm- und Waldbrandschäden, als das bisher über eine Einzelversicherung möglich war – sofern er Mitglied in der Waldbesitzervereinigung ist.
Nähere Informationen und Antragsformulare erhalten sie in der Geschäftsstelle.
Verbrennen von Reisig im Wald
Was jeder Waldbesitzer wissen muss, wenn er Reisig im Wald verbrennen will, finden sie in diesem Merkblatt.
Das Verbrennen von Reisig sollte aber die absolute Ausnahme sein. Durch Verbrennen werden dem Wald wichtige Nährstoffe entzogen, unnötiges CO2 wird freigesetzt und ungefährlich ist es auch nicht – so mancher Waldbrand ist dadurch entstanden.
Also: Erst überlegen, ob ein Verbrennen überhaupt notwendig ist, der Wald braucht nicht aufgeräumt wie ein Wohnzimmer zu sein, verbleibendes Reisigmaterial ist ein langsam wirkender Dünger. Muss das Reisig entfernt werden, entweder aus Waldschutzgründen oder weil es eine Pflanzung zu stark behindert, besteht immer noch die Möglichkeit, es aus dem Wald herauszufahren, es zu hacken und als Hackschnitzel sinnvoll zu verwerten.
Newsletter
Newsletter bestellen
Melden Sie sich bitte per Email an wbv.pielenhofen@gmail.com.
Wir können Sie dann jederzeit in unsere Verteilerliste mit aufnehmen, so dass Sie den Newsletter erhalten.