Energiewald


§ 2 Abs. 2 .1.BWaldG: Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind: Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen

Umbruch von Dauergrünland
Das Verhältnis von Dauergrünland zu landwirtschaftlich genutzter Fläche in Bayern hat sich um mehr als 5 % bezogen auf das Verhältnis im Referenzjahr 2003 verringert. Dadurch bedarf jeglicher Umbruch von Dauergrünland ab dem 6.Juni 2014 der vorherigen Genehmigung. Nachdem Kurzumtriebskulturen zu landwirtschaftlichen Flächen zählen, gilt das auch hier. Nähere Informationen erhalten sie beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.


Download Broschüre Anbau von Energiewäldern
https://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/mb19_energiew%C3%A4lder_rz_web_bf.pdf
Umfassende Informationen zum Thema Energiewald finden sie bei der LWF unter
https://www.lwf.bayern.de/forsttechnik-holz/biomassenutzung/050535/index.php
Beim Bayerischen Amt für Waldgenetik unter
https://www.awg.bayern.de/074367/index.php
KUP-Scout: Ein Pappel-Ertragsmodell für Bayern
Um Landwirte und regionale Energieprojekte bei der Planung von Kurzumtriebsflächen zu unterstützen, wurde der KUP-Scout entwickelt: Im Rahmen eines Projektes der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft wurde ein standortbasiertes Pappel-Ertragsmodell an die regionalen Verhältnisse in Bayern angepasst und in Kartenform dargestellt:
https://www.lwf.bayern.de/forsttechnik-holz/biomassenutzung/095992/index.php
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