Waldwegebau

Der Waldweg-die Tür in den Wald. Ohne Waldwege keine Waldpflege.

Um den Wald nutzen zu können, muss man hineinkommen bzw. das geerntete Holz muss man abfahren. Damit die Wälder nachhaltig bewirtschaftet werden können, ist eine bedarfsgerechte Erschließung durch befestigte, LKW-befahrbare Wege unverzichtbar.

Ein Forstweg ist aus verschiedenen Gründen von Nutzen: Waldgrundstücke sind besser erreichbar, Holz kann transportiert werden, eine Überwachung der Wälder gegen Schädlingsgefahr ist einfacher, im Notfall sind Rettungssanitäter schneller vor Ort.

Eine allgemeine Übersicht zum Waldwegebau bietet das Merkblatt "Der Waldweg-die Tür in den Wald." Detailliertere Informationen erhalten sie von ihrem Förster vor Ort.    

Waldwegebau wird vom Freistaat Bayern gefördert, näheres dazu auf dieser Homepage unter AELF Regensburg-Schwandorf - Förderung.     

 

Wegebau mit Bauschutt - Genehmigung beantragen

Zum Bau oder Unterhalt von eigenen Waldwegen oder eigenen landwirtschaftlichen Wegen können schadstofffreie Recycling-Baustoffe unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Bauschutt (= Dachziegel, Betonbruch, Kacheln etc.) für den Wegebau darf grundsätzlich nur in aufbereitetem (gebrochenem) Zustand und bei nachgewiesener Schadstofffreiheit (d.h. ohne Plastik, Metall etc. etc.) eingebaut werden.

Die Verwendung von grobem oder unsortiertem Bauschutt ohne Herkunftsnachweis und ohne Zertifizierung stellt eine illegale Abfallbeseitigung dar und ist untersagt.

Straßenfräsgut, d.h. Material von abgefrästen Schwarzdecken, wird manchmal zum Befestigen land- und forstwirtschaftlich genutzter Wege im sog. "offenen Einbau" verwendet. Das Abfallrecht lässt eine solche Art der Verwendung jedoch generell nicht ohne weiteres zu.

Im Abfallrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der höherwertigen Verwertungsart. Dies bedeutet für Straßenfräsgut, dass die Wiederverwendung in der Asphaltschicht des Straßenoberbaus ("gebundener Einbau") anzustreben ist. Der "offene" Einbau kommt nur dann in Frage, wenn die vorgenannte höherwertige Verwendung im "gebundenen" Einbau nicht möglich ist, das Fräsgut schadstofffrei (teerfrei) ist und beides dem Landratsamt gegenüber im Einzelfall nachgewiesen wird. Dringend abzuraten ist, sich bei Straßen- oder Kanalarbeiten anfallendes Material in den Wald fahren zu lassen!!! Sie müssen dann damit rechnen, dass sie das Material wieder entfernen und auf eigene Kosten auf eine Bauschuttdeponie bringen müssen.

 

 

Sollte - unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte - ausnahmsweise doch eine Verwendung von Bauschutt oder Straßenfräsgut angestrebt werden, muss dies mindestens 4 Wochen vor dem Maßnahmenbeginn dem Landratsamt (Abfallrecht) angezeigt werden.

Eine Verwertung ist in folgenden Gebieten generell ausgeschlossen:

- in Trinkwasserschutzgebieten

- direkt im Grundwasser

- in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten (liegt großflächig im WBV-Gebiet vor); diese müssen mindestens 1 m dick sein und aus bindigem Material bestehen.

Diese Regelungen dienen dazu, eine wilde Verbauung von Abfallmaterial in der Landschaft zu verhindern, die leider (gerade im Wald) immer wieder festgestellt wird. Mit der Beachtung der o.g. Bestimmungen vermeiden sie Schwierigkeiten und tragen zur Reinhaltung der Umwelt bei.

Nähere Auskünfte und Antragsformulare zum Herunterladen finden sie unter:

https://www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/natur-umwelt/abfallrecht-staatlich/?wegebau-mit-bauschutt-genehmigung-beantragen&orga=93665

 

 

 

 

 

 

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