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Wildverbiss beurteilen mit Weiserflächen

Weiserflächen sind ein einfaches Mittel, um zu erkennen und zu verdeutlichen, wie sich die Waldverjüngung vor Ort entwickelt und wie sie durch Schalenwildverbiss, andere Pflanzenfresser, die Wuchspotenziale des Standortes oder durch unterschiedliche Konkurrenzkraft der Pflanzen beeinflusst wird. Sie bestehen aus einer gezäunten Fläche – dem Weiserzaun – und einer benachbarten, ungeschützten Vergleichsfläche.

Hinweise dazu finden die im Merkblatt Nr. 25 der LWF.

Zur Zeit werden Weiserzäune vom Bayerischen Bauernverband mit 145 € bezuschusst, auch für Nicht-Mitglieder. Den Zuschussantrag sowie nähere Informationen dazu finden sie hier.

 

Abbau alter Wildschutzzäune

Leider finden sich auch in unserem Vereinsgebiet immer wieder alte Wildschutzzäune, die längst nicht mehr benötigt werden und "vor sich hingammeln". Ein solches Verhalten der verantwortlichen Waldbesitzer schädigt den eigentlich guten Ruf der Privatwaldbesitzer und ist nicht hinnehmbar. Wir bitten sie Zäune, die ihren Schutzzweck gegen Wildverbiss erfüllt haben, zügig abzubauen und aus dem Wald zu entsorgen (Wertstoffhof).

Näheres dazu unter:

https://www.aelf-rs.bayern.de/forstwirtschaft/jagd/276286/index.php

 

Ersatz von Wildschäden

 

WILDSCHÄDEN GELTEND MACHEN – ABER RICHTIG!

Rechtliche Grundlagen:

Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz(AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch. Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur solcher Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-,Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.

Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild, Schäden an nicht bejagbaren Flächen, so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung). Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken! Sie sind regulär bejagbar und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig. Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden.

Wer ersetzt den Wildschaden?:

Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.

Wer darf Wildschadensersatz fordern?:

Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte. Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Schutzmaßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.

Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?:

Grundsätzlich ist Wildschaden innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, der zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift zu melden. Eine telefonische Meldung bei der Gemeinde reicht nicht aus!

Bei Wildschäden an Forstkulturen muss der Waldbesitzer die Winterschäden bis zum Stichtag 1.Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde gemeldet haben. Werden diese Fristen nicht eingehalten, erlischt der Schadenersatzanspruch. In der Praxis werden die allermeisten Wildschadensfälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen Revierinhaber und Geschädigtem geregelt. Dennoch sollten die Wildschäden auch bei der Gemeinde angemeldet und dabei die Meldefristen unbedingt eingehalten werden. Ansonsten kann der Ersatzanspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, falls die beiden Partner sich doch nicht einigen können. Wenn eine gütliche Einigung angestrebt wird, kann die Gemeinde gebeten werden, das offizielle Verfahren erst dann anlaufen zu lassen, wenn der Versuch der gütlichen Einigung gescheitert ist.

Wer bestimmt die Schadenshöhe?:

Grundsätzlich hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das heißt, dem Geschädigten ist der volle Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Können sich die beiden Partner auf eine Regelung einigen hat es damit sein Bewenden. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, muss die Gemeinde unverzüglich einen Ortstermin ansetzen, bei dem der Schaden dem Grunde nach festgestellt und nochmals darauf hingewirkt wird, dass sich die beiden Kontrahenten gütlich auf eine Regulierung einigen. Erst wenn bei diesem Termin keine Einigung erfolgt, wird ein Wildschadensschätzer bzw. ein forstlicher Gutachter eingeschaltet, der dann die Schadenshöhe feststellt. Auf Grundlage dieses Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Dieser Vorbescheid muss Art und Umfang des entstandenen Schadens enthalten, außerdem den Ersatzberechtigten und den Ersatzpflichtigen benennen, die Höhe des Schadensersatzes festlegen und eine Regelung zur Kostentragung für das Vorverfahren enthalten. Sollte eine der Parteien mit den Regelungen des Vorbescheides nicht einverstanden sein, kann sie dagegen klagen.

(Quelle: AELF Weilheim)

Am besten ist es allerdings, Wildschäden erst gar nicht entstehen zu lassen. Ein Wildschadensersatz nützt nur wenig, wenn die Waldverjüngung nur im Zaun hochwachsen kann. Bevor Wildschadensersatz beantragt wird, sollte ein Gespräch mit Jagdpächter und Jagdvorstand vor Ort stattfinden, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um Verbissschäden möglichst zu vermeiden. Jeder Waldbesitzer hat nach BayJG ein Recht darauf, dass die Verjüngung der Hauptbaumarten in seinem Wald i.d.R. ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen kann.

Art. 1 Abs.2 Satz 3 Bayr. Jagdgesetz:

Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz) dazu dienen:…

Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen

Nutzen sie auch ihr Mitspracherecht in der Jagdgenossenschaft, um sicherzustellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben.

 

 

 

 

 

 

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